Empfehlung: Nach dem Tod eines Versicherten oder eines Rentenbezügers, bitten wir die Hinterbliebenen (falls es keine gibt, eine Person die dem verstorbenen Versicherten nahe stand) sich mit uns so schnell wie möglich in Verbindung zu setzen um eine allfällige Leistungspflicht der Schindler Pensionskasse abzuklären (Tel. +41 41 445 30 12).
Der überlebende Ehegatte eines Versicherten oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er bei dessen Tod
Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, erhält er eine einmalige Abfindung.
Stirbt ein geschiedener Versicherter, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten:
Stirbt ein Versicherter vor oder nach seiner Pensionierung, erhält jedes seiner noch nicht 18 Jahre alten Kinder eine Waisenrente. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres gewährt. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Als Kinder gelten leibliche und adoptierte Kinder sowie die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder.
Stirbt ein aktiver Versicherter vor seiner Pensionierung, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht, wird ein Todesfallkapital ausgerichtet.
Die Anspruchsvoraussetzungen für das Todesfallkapital sind in Art. 13.10 des Vorsorgereglements geregelt.