Todesfall
Hier finden Sie Informationen zum Vorgehen bei einem Todesfall.
Todesfall versicherte oder rentenbeziehende Person
Der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin einer versicherten oder rentenbeziehenden Person hat Anspruch auf eine Ehegatten- oder Ehegattinnenrente, sofern sie bei deren Tod
a) für den Unterhalt von Kindern aufzukommen hat oder gemeinsame Kinder aufgezogen hat; oder
b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat; oder
c) gemäss IV mindestens 50% invalid ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, erhält er / sie eine einmalige Abfindung.
Weitere Details zur Ehegatten- und Ehegattinnenrente finden Sie in Art. 13.1 bis 13.7 des Vorsorgereglements.
Lebenspartner- und Lebenspartnerinnenrente
Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer aktiven versicherten oder rentenbeziehenden Person hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Lebenspartner- oder Lebenspartnerinnenrente, sofern im Zeitpunkt des Todes
a) der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin in erheblichem Ausmasse unterstützt wurde und das 45. Altersjahr vollendet hat oder
b) zwischen der aktiven versicherten oder rentenbeziehenden Person und dem überlebenden Lebenspartner oder der überlebenden Lebenspartnerin während der letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochenen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem, zivilrechtlichem Wohnsitz und mit gemeinsamem Haushalt bestand, sofern und solange die gesundheitliche Situation dies zuliess und der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin das 45. Altersjahr vollendet hat oder
c) der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin verpflichtet ist, für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufzukommen.
Der Beginn der Lebensgemeinschaft, resp. die Unterstützung in erheblichen Ausmasse oder die Unterhaltspflicht für ein gemeinsames Kind muss vor der Pensionierung vorliegen. Die Anmeldung der Begünstigung hat zu Lebzeiten der versicherten Person und vor deren Pensionierung mittels amtlich oder notariell beglaubigter Unterschriften der versicherten und der begünstigen Person auf dem Begünstigungsformular der Pensionskasse zu erfolgen. Das Begünstigungsformular muss der Pensionskasse vor der Pensionierung eingereicht werden.
Weitere Details zur Lebenspartner- und Lebenspartnerinnenrente finden Sie in Art. 13.9 bis 13.19 desVorsorgereglements.
Falls die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit einer Begünstigung für das Todesfallkapital (s. unten).
Waisenrente
Stirbt eine versicherte Person vor oder nach ihrer Pensionierung, erhält jedes ihrer noch nicht 18 Jahre alten Kinder eine Waisenrente. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres gewährt. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Als Kinder gelten leibliche und adoptierte Kinder sowie die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder.
Todesfallkapital
Stirbt eine aktive versicherte Person vor ihrer Pensionierung, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente besteht, wird eine Todesfallsumme in Höhe von 100% des vorhandenen Altersguthabens ausgerichtet.
Die Anspruchsvoraussetzungen für das Todesfallkapital für arbeitstätige versicherte Personen sind in Art. 13.23 des Vorsorgereglements geregelt.