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Austritt aus der Schindler Pensionskasse

Das Ende ihres Anstellungsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber hat den Austritt aus der Schindler Pensionskasse zur Folge. Wer die Schindler Pensionskasse verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Ich habe einen neuen Arbeitgeber

Beim Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung

Tritt eine versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so muss die Freizügigkeitsleistung an diese überwiesen werden. Das auszufüllende Formular steht oben als Download zur Verfügung.


Ich habe keinen neuen Arbeitgeber

Tritt die versicherte Person keiner neuen Vorsorgeeinrichtung bei, muss sie der Schindler Pensionskasse mitteilen in welcher Form sie den Vorsorgeschutz aufrechterhalten will.

Es bieten sich folgende Möglichkeiten an:

Errichten eines Freizügigkeitskontos

Freizügigkeitskonten dienen der Altersvorsorge. Sie können separat mit einer Risikoversicherung (Versicherung gegen Invalidität und Todesfall) ergänzt werden. Die Freizügigkeitsleistung wird bei der Freizügigkeitsstiftung angelegt. Der Zinssatz kann variieren, unten finden Sie den Link zu Schweizer Banken Info.

Bitte beachten Sie, dass je nach Freizügigkeitsstiftung Gebühren belastet werden können (Kontoeröffnung, Kontoauflösung, Vorbezug für Wohneigentumsförderung usw.). Beim Freizügigkeitskonto handelt es sich um ein Sperrkonto. Die Verfügbarkeit ist durch Gesetz und Verordnung eingeschränkt. Das Guthaben darf grundsätzlich frühestens 5 Jahre vor Erreichen des AHV Alters bezogen werden (aktuell Frauen 64 Jahre, Männer 65) und spätestens 5 Jahre nach dem Erreichen des AHV Alters. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Freizügigkeitsstiftung.

Das vorhandene Vorsorgekapital kann aber jederzeit an eine andere Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen werden.

Im Todesfall haben die Begünstigten (Artikel 15 FZG) Anspruch auf das vorhandene Sparkapital.

Die austretende Person hat, falls sie ein Freizügigkeitskonto errichten will, das Formular das oben in der Navigation als PDF Download zur Verfügung steht, auszufüllen und den Einzahlungsschein der Freizügigkeitsstiftung beizulegen. Die Eröffnung des Freizügigkeitskontos muss durch den Versicherten erfolgen.

Falls Sie es wünschen, können wir für Sie ein Konto bei der UBS Freizügigkeitsstiftung eröffnen lassen. In diesem Fall bitten wir Sie, das Formular Eröffnung Freizügigkeitskonto bei der UBS auszufüllen und uns zuzustellen.

Errichten einer Freizügigkeitspolice

Freizügigkeitspolicen werden mit der Einlage der Freizügigkeitsleistung bei einer Versicherungsgesellschaft errichtet. Es wird eine gemischte Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall gebildet, welche Anspruch auf ein Alterskapital oder eine Altersrente (in der Regel kombiniert) gibt. Die austretende Person hat, falls sie eine Freizügigkeitspolice errichten will, das Formular "Neue Vorsorgeeinrichtung" oben in der Navigation, auszufüllen und den Einzahlungsschein für die Überweisung der Austrittsleistung beizulegen. Die Eröffnung der Freizügigkeitspolice muss durch den Versicherten erfolgen.

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sind für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung obligatorisch versichert. Die Altersvorsorge (Sparprozess) darf auf freiwilliger Basis weitergeführt werden. In diesem Fall muss die Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen werden.


Barauszahlung

Versicherte können die Barauszahlung verlangen wenn:

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen. Nähere Auskünfte erhalten sie beim BVG Sicherheitsfonds
  • Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen.
  • Die Austrittsleistung weniger als der Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.

Die austretende Person hat in diesem Fall das Formular für die Barauszahlung auszufüllen. Es steht oben in der Navigation zum Download zur Verfügung.

Falls die Austrittsleistung mehr als CHF 5'000 beträgt müssen verheiratete Anspruchsberechtigte die amtlich beglaubigte Unterschrift des Ehegatten beibringen.

Ein nicht verheirateter Versicherter muss eine amtliche Bestätigung des Zivilstandsamtes beilegen.


Vorsorgeschutz

Der Versicherte bleibt bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, für den Invaliditäts- und Todesfall weiterversichert.


Formulare für den Übertrag der Freizügigkeitsleistung


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