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Wohneigentum (WEF)

Informationen zum Bezug von Vorsorgegeldern für Wohneigentum.

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF Vorbezug)

Versicherte können die Mittel aus der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von selbstgenutzem Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden. Der Vorbezug bzw. die Verpfändung ist für folgende Zwecke im In- und Ausland zulässig:

  • Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
  • Ausbau oder Umbau am Wohneigentum
  • Amortisation von Hypothekardarlehen
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

Ein Vorbezug oder eine Verspfändung ist nur bei Eigenbedarf möglich. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn das Wohneigentum von der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder am Aufenthaltsort genutzt wird.

Die Finanzierung von Ferien- und Zweitwohnungen ist mit Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich.


Die Verpfändung

Sowohl der Anspruch auf Vorsorgeleistungen (Alters-, Invaliden- und Hinterlassenleistungen) als auch der Anspruch auf einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung kann verpfändet werden.

Für die Verpfändung von Vorsorgeleistungen gilt kein Höchstbetrag, es gelten jedoch die gleichen Limiten wie beim Vorbezug der Freizügigkeitsleistung. Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert, es sei denn, es müsste eine Pfandverwertung durchgeführt werden.