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Scheidung

Nachfolgend finden Sie wichtige Punkte betreffend dem Vorgehen bei einer Scheidung.

Prinzip

Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben geteilt. Dazu wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat und der Scheidung bestimmt. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten. Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam geäufneten Guthabens.

Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.


Durchführbarkeitserklärung

Wird von der Pensionskasse zu Handen des Gerichts oder des Versicherten erstellt. Auf diesem Dokument ist die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung der versicherten Person ersichtlich. Zudem wird bestätigt, ob die Teilung der berechneten Austrittsleistung möglich ist. Das Dokument ist 6 Monate gültig. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn sie eine solche Erklärung für ihre bevorstehende Scheidung benötigen.


Vorgehen bei einer Vereinbarung

Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten:

  • sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben
  • eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegen; und
  • das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

Das Gericht teilt den beteiligten Pensionskassen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Pensionskassen verbindlich.


Vorgehen bei fehlender Einigung

Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Teilungsverhältnis und legt den zu überweisenden Betrag fest.


Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls

Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten (Alter oder Invalidität) oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden, so entscheidet das Gericht über eine angemessene Entschädigung.


Rückzahlung

Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.